Auch und gerade weil die Anspruchgrundlage bei Kaskoschäden auf den vertraglichen Regelungen zwischen dem Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer beruhen und diese ofmals von den Versicherungen unklar formuliert, vom Kunden unbewußt unterschrieben oder im Kleingedruckten verborgen sind, sorgt die Abwicklung von Kasko-Schäden bei Werkstätten zunehmend für Unmut. Was bei der Abwicklung zu beachten ist, haben wir im Wiki: Kaskoschäden behandelt. Damit Ihr Kunde nicht zum Spielball der Versicherungen wird, geht es im nachfolgenden Ablaufleitfaden darum, gemeinsam mit Ihrem Kunden richtig zu agieren.
Wer im Rahmen einer Vollkaskoversicherung die eigene Versicherung in Anspruch nimmt, muss sich immer häufiger eine erhebliche Kürzung des Betrages durch die Versicherung gefallen lassen, unter der Verweisung auf eine günstigere Werkstatt. Doch Ansprüche an die eigene Versicherung, dürfen nicht schlechter gestellt sein als Ansprüche gegen Haftpflichtversicherungen Dritter.
Erlässt ein Kfz-Unternehmen dem Auftraggeber im Rahmen einer Schadensabwicklung über die Kaskoversicherung die Selbstbeteiligung ganz oder zum Teil, wird die Versicherung über die wahre Schadenssumme getäuscht. Das Amtsgericht Passau entschied im Urteil vom 05.05.2015, dass dieses Verhalten nicht nur unlauteren Wettbewerb, sondern auch Betrug darstellt. Wir klären Sie auf, was das Urteil für Sie bedeutet.
Die Ziele der Versicherungen sind klar: es soll möglichst günstig repariert werden, denn nur so können die eigenen Gewinne maximiert werden! Partnerwerkstätten erfahren schmerzlich, wie dünn die Erträge sind, die ihnen aus Kasko-Reparaturen bleiben. Immer häufiger verlangen die Versicherungen von ihren Partnerwerkstätten, dass auch die Haftpflichtschäden zu den vorgegebenen Stundenverrechnungssätzen repariert werden.
Sie reparieren einen Autoglas-Kaskoschaden ...und wenn es dann um die Abrechnung mit der Versicherung geht, fängt der Spießrutenlauf an. Gekürzt wird vor allem bei den Stundenverrechnungssätzen, den Kleinteilen und Leisten. Es macht dabei auch keinen Unterschied mehr, ob es sich um einen Vertrag mit oder ohne Werkstattbindung handelt. Ein Unternehmerkollege berichtete uns von seinen "Regulierungsversuchen".