Die umstrittenen Onlineportale wie autoscout24, fairgarage, werkstars, drivelog, reifenleader, autobutler und viele andere bekommen ständig Zuwachs. Viele dieser Portale listen ungefragt Werkstätten, z.B. als Montagepartner. Dazu werden "Preise" festgelegt und Angaben falsch übernommen. In einem Fall, den uns einer Ihrer Kollegen meldete, waren dies Montagekosten in Höhe von 0,00 Euro! So sollten Sie reagieren.
Der Bundesverband der Autovermieter (BAV) warnt derzeit vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Denn: viele Unternehmen vermieten Ihre Werkstattersatzfahrzeuge, ohne diese als Selbstfahrermietfahrzeuge zugelassen zu haben. Dies stellt unlauteren Wettbewerb dar. Gemeinsam mit Stefanie Helzel, Fachanwältin für Verkehrsrecht, klären wir Sie über die Unterschiede auf und bieten Ihnen die optimale Lösung.
Wer das Logo "Werkstatt des Vertrauens" in der Werbung und Kommunikation einsetzt, der muss dieses zwingend mit einem lesbaren Zusatzhinweis in vorgegebenem Umfang tun, ansonsten ist mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen. Darüber Informiert die Werbemittelfirma Mister A.T.Z GmbH in Freie Werkstatt 12.2016. Für Betriebe, die das Logo nutzen, fassen wir aus Sicherheitsgründen alle Infos zusammen.
Zum 01.02.2017 ist das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten, mit dem eine EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegungen in Verbraucherangelegenheiten umgesetzt wird. Unternehmer und Verbraucher können danach ihre Streitigkeiten anstelle aufwendiger Gerichtsverfahren direkt vor zugelassenen Schlichtungsstellen beilegen. Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen aktiv werden!
Besonders bei Gebrauchtwagen, die über das Internet beworben werden, muss gegebenenfalls auf eine Vorgeschichte als Mietfahrzeug hingewiesen werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hervor. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, droht eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale.
Bei der Angabe von Endpreisen sind nach dem Grundsatz der Preistransparenz sämtliche Preisbestandteile anzugeben, die der Kunde zu zahlen hat. Nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin ( Az. 5 U 103/1197) gilt das vor allem auch für die korrekten Preisangaben und Überführungskosten in der Werbung für Neuwagen.