Wenn bei einem Haftpflichtschaden von der gegnerischen Versicherung Nebenpositionen der eigentlichen Reparatur wie Mietwagenkosten angezweifelt werden, sollte man die Gründe genau prüfen. Möglicherweise verwendet die Versicherung in ihrer Argumentation "Scheinangebote", die nicht auf dem freien Markt zu bekommen sind.
Ihr Kunde hat einen Totalschaden und ist auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen. Kommt es bei der Ersatzbeschaffung zu einer Verzögerungen, dann muss der Schädiger nach Ansicht des Amtsgerichts Haßfurt (Urteil vom 02.08.2013) auch für die entstehenden Leihwagenkosten aufkommen. Dieses gilt auch für Verzögerungen, die durch nicht verfügbare Ersatzteile verursacht werden.
Darf bei einem Totalschaden das höchste der vom Gutachter ermittelten Restwertangebote angenommen werden, wenn sich die gegnerische Versicherung mit ihrem Gebot Zeit lässt? Hier geht es um bares Geld: Je höher das Restwertangebot ausfällt, desto weniger muss die Versicherung an den Geschädigten auszahlen.
Wer einen Rundum-Service bieten möchte, ist für seine Kunden auch nach einem Unfallschaden da. Dabei beschränkt sich die Arbeit in aller Regel nicht auf die reine Reparatur, sondern es wird oft mit einer "kompletten Unfallabwicklung" geworben. Dabei ist Vorsicht geboten, denn seit Jahren flattern Kfz-Unternehmern wegen derartiger Werbeaussagen immer wieder Abmahnungen ins Haus.
Nach einem Verkehrsunfall führt der erste Weg oft zu einem unabhängigen Gutachter. Die Kosten für das Gutachten hat in aller Regel die Versicherung des Unfallverursachers zu übernehmen. Wie sich die Kosten allerdings aufteilen, wenn den geschädigten Fahrzeughalter eine Teilschuld trifft, war bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 133/11) Anfang 2012 umstritten.