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kfz-betrieb 47.2014Von Unternehmerkollegen sind wir auf das kfz-betrieb-Heft 47/2014 aufmerksam gemacht worden. Wie schon auf der Fachtagung von Referenten kommuniziert, publiziert der Fachverlag in dem Heft mit Bezug auf die Tagung pauschale und einschränkende Aussagen zum Thema "Verwendung von Markenlogos in der Freien Werkstatt".

Einer Ihrer Unternehmerkollegen traute seinen Augen kaum, als er am 03.09.2014 die Zeitung aufschlug. Eine große Handelsgruppe, die in NRW als Vertragspartner in erster Linie Fahrzeuge der Marken Volkswagen und Audi vertreibt und für diese Serviceleistungen anbietet, wirbt für HU/AU inkl. einem 5-Sterne Check mit 0,- Euro. Wir stellen begründete Fragen und haben beim Landesverband des Kfz-Gewerbes NRW nachgehakt.

Einige Kollegen informierten uns darüber, dass der Großhändler Matthies im Mai 2016 seine Werkstattkunden mit einem Beileger darüber informierte, die Logos der Autohersteller seien laut einem Urteil des OLG Thüringen (Az. 2 U 514/15) für Freie tabu. Nach Rücksprache mit unserem Netzwerkanwalt, u.a. Experte für Marken- u. Wettbewerbsrecht, sind die Infos als Falschinformation einzustufen. Wir machen Sie schlau!

Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil (icon externer link AZ: I ZR 190/10) entschieden, dass die Kennzeichnungspflicht mit dem CO2-Label (Pkw-ENVKV) auch für Vorführwagen gilt, wenn diese mit weniger als 1000 Kilometern auf dem Tacho weiterverkauft werden sollen.

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