Als Kfz-Unternehmer haben Sie aus juristischer Sicht viele Pflichten zu erfüllen. Aber Sie haben auch Rechte. Diese werden vor allem dann interessant, wenn es um Geld geht. Der Gesetzgeber bietet Ihnen mehrere Möglichkeiten, die Ihnen helfen, Ihre säumigen Kunden zum Zahlen zu bewegen oder Ihre ausstehenden Rechnungen anderweitig zu begleichen. Dieser Leitfaden hilft Ihnen, zu Ihrem Recht zu kommen.
Im Bereich günstiger Gebrauchtfahrzeuge ist es üblich, dass zwischen Käufern und privaten Verkäufern ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird. Aus Gründen des Verbraucherschutzes existieren jedoch hohe Hürden, damit das beim gewerblichen Verkauf an Verbraucher nicht möglich ist. Die Praxis, dies mit der Bezeichnung als “Bastlerfahrzeug“ oder Ähnlichem zu umgehen, ist rechtlich sehr problematisch.
Wird ein Gebrauchtfahrzeug in der Anzeige oder im Kaufvertrag als “rostfrei“ bezeichnet, stellt dies vor Gericht eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung dar. Das bedeutet: Wird nach dem Kauf doch Rost gefunden, hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer. Selbst dann, wenn Garantie und Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen wurden!
Als Neuwagen dürfen nur Fahrzeuge bezeichnet werden, bei denen zwischen ihrer Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. So bestätigte das Landgericht Köln in einem Urteil (Az.: 84 O 95/11) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulasten eines Autohändlers, der im Internet Reimportfahrzeuge, die älter als ein Jahr waren, als neu angeboten hatte.