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EU Reifenlabel 2020/740 - das gilt es zu beachten ...und diese Lösungen gibt es!Seit dem 01.11.2012 sind Sie als Fachbetrieb dazu verpflichtet, den Kunden beim Kauf von Reifen über diverse Umwelteigenschaften aufzuklären. Ab Mai 2021 gilt dazu eine neue EU-Verordnung. Laut dieser sind nun zusätzliche Eigenschaften des Reifens in der Ausstellung, bei der Bewerbung und auch im Rahmen der Berechnung auszuweisen. In unserem Betrag finden Sie alle relevanten Infos und den neuen Reifenlabel-Stempel.

Das erste Reifenlabel (siehe www.dasreifenlabel.de) sollte den Kunden mit farbigen Balken, Buchstaben und einer Dezibel-Angabe informieren: Über den Rollwiderstand und damit über die Kraftstoffeffizienz, über die Nasshaftung und das Reifengeräusch, das außerhalb des Fahrzeugs zu hören ist. Die erste Kennzeichnungspflicht trat am 1. November 2012 für alle nach dem 30. Juni 2012 (Code Herstellungsdatum: 2712) produzierten Reifen in Kraft.

Nun treten mit der EU-Verordnung 2020/740 ab Mai 2021 neue, besser gesagt erweiterte Regelungen zur Kennzeichnung in Kraft. Zum einen haben sich die zulässigen Klassen für den Rollwiderstand und die Nasshaftung reduziert - hier gibt es nur noch die Klassen A - E (vorher A - G). Für die Reifeneigenschaften Winter- und Eistauglichkeit gibt es nun zwei Piktogramme.

Die Pflichtangaben in der Übersicht:
  • QR-Code
    EU-Produktdatenbank (EPREL) - erst ab Ende 2021 verfügbar
  • Reifenhersteller
  • Artikelnummer
  • Reifengröße und Traglast
  • Reifentyp (z.B. Sommer, Winter, Allwetter
  • Zapfsäulen-Symbol
    Rollwiderstandsbeiwert. Verbesserung um eine Klasse entspricht circa 0,1 Liter weniger Kraftstoff auf 100 km.
  • Regenwolken-Symbol
    Nasshaftung. Verbesserung um eine Klasse entspricht etwa einem um 4,5 m kürzeren Bremsweg aus 80 km/h bei Nässe.
  • Lautstärke-Symbol Geräuschemission. Je höher die Klasse, desto lauter.
  • Lautstärkepegel
    Zusätzlich zur Symboldarstellung ist das Rollgeräusch in Dezibel (dB) anzugeben.
  • Schneeflocken-Symbol (3PMSF)
  • Eis-Symbol (nur für C1 Pkw-Reifen)
EU Reifenlabel 2020/740

Hersteller, Händler und Werkstätten müssen informieren

Die für Verbraucher ausgestellten Pkw-Reifen müssen einen in der Regel vom Hersteller gelieferten Aufkleber mit einer festgelegten Mindestgröße auf der Lauffläche tragen. Alternativ kann die Kennzeichnung auch in der Nähe des Reifens angebracht werden. Außerdem muss der Verkäufer den Kunden im Gespräch über die Labelwerte informieren, die dem Endverbraucher auch mit der Rechnung auszuhändigen sind (siehe nachfolgender Punkt "Kennzeichnung auf der Rechnung").


► Kennzeichnung in der Ausstellung

Alle für Verbraucher ausgestellten oder sichtbaren Reifen für Pkw oder Kleintransporter müssen einen vom Hersteller gelieferten Aufkleber direkt auf der Lauffläche tragen oder mit einer vom Hersteller gedruckten Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe des Reifens versehen sein.


► Kennzeichnung in den Verkaufsunterlagen, in Preislisten, im Internet (Website, Facebook, Instagram etc.)

Händler haben Käufer auch bei in den Verkaufsunterlagen gezeigten oder im Internet angebotenen Reifen vor dem Kauf über die Klassen für Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und externes Rollgeräusch zu informieren. Technisches Werbematerial (z. B. Preislisten, Websites, Facebook, Instagram) muss die Klassen der Kraftstoffeffizienz, der Nasshaftung und des externen Rollgeräuschs enthalten. Eine vollständige Abbildung der Kennzeichnung ist hier nicht erforderlich.


► Kennzeichnung auf der Rechnung + Nachweisbarkeit der Aufklärung

Beim Kauf des Reifens ist der Verbraucher, neben dem Preis der Reifen, auch (nachweisbar) über die Einstufungen zu den Umwelteigenschaften zu informieren. Um die Nachweisbarkeit für Sie umsetzbar zu machen, empfehlen wir in jedem Fall die Kommunikation der Reifenlabel-Werte auf der Rechnung. Die Rechnung sollten Sie dem Endverbraucher mit allen relevanten Angaben übergeben.

Gehen Sie dabei am besten wie folgt vor:

  1. EU Reifenlabel 2020/740 - der Stempel ist die Lösung für Rechnungen
    Nennen Sie die folgenden Angaben in der Leistungsposition
    • Reifenhersteller
    • Artikelnummer
    • Reifengröße und Traglast
    • Reifentyp (z.B. Sommerreifen, Winterreifen, Allwetterreifen)

      Beispiel:
      Continental ContiPremiumContact 5 (R-234205) - 215/55 R17 94W - Sommerreifen

  2. Bringen Sie nun den Stempelaufdruck auf und machen in diesem die Angaben zu
    • Zapfsäulen-Symbol -> Rollwiderstandsbeiwert
    • Regenwolken-Symbol -> Nasshaftung
    • Lautstärke-Symbol -> Geräuschklasse und dB
    • Schneeflocken-Symbol -> falls Reifen dieses trägt
    • Eis-Symbol -> nur bei C1 Pkw-Reifen

So können Sie Reifenlabel-Stempel bestellen:

eu reifenlabel 2020 740 webshop eu reifenlabel 2020 740 webshop

► Kennzeichnung beim Fahrzeugverkauf

Auch Fahrzeughändler müssen über die Kraftstoffeffizienzklasse, die Nasshaftung und das externe Rollgeräusch von Reifen informieren, wenn andere als die am Basisfahrzeug üblichen Räder montiert sind.


► Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Motorrad- und runderneuerte Reifen sowie diverse Sonderformate.


Auch Reifen, die zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellt wurden, sind zu labeln

Die Reifenhersteller sind verpflichtet auch für Reifen, die zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellt wurden, die in Anhang VII der Verordnung genannten Informationen in die EU-Produktdatenbank EPREL (erst ab Ende 2021 verfügbar) einzupflegen. Für Sie als Kfz-Betrieb sind die relevanten Daten somit online abrufbar und zur Kennzeichnung zu verwenden! Haben Sie noch ältere Reifen eines Modells, die schon gelabelt werden müssen, sollten Sie aus Marketingsicht auch die älteren Exemplare kennzeichnen. Beachten Sie dabei aber die Hinweise des BRV, die Sie in diesem Beitrag als PDF zum Download finden.

Kontrollen durch die Länder und Wettbewerbszentralen!

Aktuell kontrollieren die Länder, in der Regel die Landesämter für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) als zuständige Marktüberwachungsbehörde, ob folgende Verstöße vorliegen:

  1. Neue Reifen sind nicht, nicht richtig mit dem Label oder mit den erforderlichen Informationen auf dem Reifen oder in unmittelbarer Nähe versehen.
  2. Bei den zum Kauf angebotenen, für den Endverbraucher nicht sichtbaren Reifen fehlen die erforderlichen Informationen (§ 4 Abs. 2 ReifKennzV).
  3. Auf der Rechnung für den Endverbraucher fehlen die erforderlichen Informationen (§ 4 Abs. 3 ReifKennzV).
  4. Bei Neufahrzeugen mit abweichender Bereifung fehlen die erforderlichen Informationen.

Werden bei einer Überprüfung durch das LLUR Verstöße gegen das EnVKG bzw. die ReifKennzV festgestellt, werden in der Regel Prüfgebühren in Rechnung gestellt. Sie erhalten ggf. einen gesonderten Kostenbescheid. Sollte eine Anordnung zur Beseitigung der Mängel erforderlich werden, so ist der Bescheid mit weiteren Verwaltungskosten verbunden. Außerdem können die Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld gemäß § 6 ReifKennzV i.V.m. § 15 EnVKG belegt werden.

Ferner muss damit gerechnet werden, dass z.B. die Deutsche Umwelthilfe oder auch die Wettbewerbszentrale als Abmahnvereine in Erscheinung treten. In den Fällen werden bei Verstößen in der Regel direkt höhere Anwaltskosten in Rechnung gestellt.

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