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Seit der Schuldrechtsreform 2002 heißt die Gewährleistung "Sachmängelhaftung". Diese schreibt für Neuwagen eine Frist von zwei Jahren und für Gebrauchtwagen eine Frist von mindestens einem Jahr ab der Übergabe durch den Händler vor, während der Verkäufer per Gesetz für bestimmte Defekte am Fahrzeug haftet. Für den Verkauf an gewerbliche Kunden können die Gewährleistungsfristen verkürzt werden. Im ersten halben Jahr nach Verkauf eines Fahrzeugs muss der Verkäufer beweisen, dass der beanstandete Mangel zum Verkaufszeitpunkt noch nicht bestand. Nach den 6 Monaten ist der Käufer in der Beweispflicht.